Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichsleistungen ist bis zum 30. September 2026 mit einem vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr bereitgestellten Formular zu stellen. Er hat die Berechnung oder Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der Berechnungsmethode in der Anlage auf Basis von Prognosen der jeweiligen Beträge zu enthalten. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann verspätete Anträge zulassen.
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
Die Modalitäten der Auszahlung aufgrund des Antrags nach Absatz 1 werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
Die Empfänger nach § 3 Absatz 2 leiten die Ausgleichsleistungen an die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 weiter und stellen dabei sicher, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch diesen auferlegt werden. Das schließt die Nachweisführung ein.
Die Modalitäten der Auszahlung aufgrund des Antrags nach Absatz 1 werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
Die Modalitäten der Auszahlung aufgrund des Antrags nach Absatz 1 werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zahlungen nach dieser Verordnung. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr entscheidet aufgrund…
Die Bewilligungsbehörde prüft die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Plausibilität. Sofern sich aus dieser Prüfung keine Einwände ergeben, zahlt sie die…
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt die Erstattungsansprüche nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b Satz 3 und 4 sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.