Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landkreise und Gemeinden melden der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 15. Januar und 15. Juli gemäß einer vom Staatsministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Vorlage
ihren Mittelbedarf für den Ausgleich fälliger oder in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich fällig werdender Forderungen sowie
den Betrag der jeweils im zurückliegenden Kalenderhalbjahr abgerufenen, aber nicht verwendeten Mittel.
Die Bewilligungsbehörde prüft die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Plausibilität. Sofern sich aus dieser Prüfung keine Einwände ergeben, zahlt sie die angeforderten Mittel unverzüglich aus, spätestens jedoch am 15. des Monats, der auf die jeweilige Meldefrist nach Absatz 1 folgt. Ergeben sich Einwände, korrigiert die Kommune ihre Meldung in Absprache mit der Bewilligungsbehörde.
Die Gemeinden und Landkreise erstatten dem Freistaat die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens am 15. August für das erste Kalenderhalbjahr und für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens am 15. Februar des Folgejahres. Eine Verrechnung mit dem Mittelbedarf nach Absatz 1 Nummer 1 ist unzulässig. Die Bewilligungsbehörde überwacht den Eingang der zu erstattenden Mittel.
Die Auszahlungen von Zuwendungen nach den §§ 8, 9 und 11 erfolgen jeweils ohne Antrag in zwei gleich großen Teilbeträgen unmittelbar nach Bestandskraft des…
Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuweisung in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Fall des § 4…
Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.
Vorbehaltlich verfügbarer Mittel aus den Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass eine Empfängereinrichtung den…
Die Bewilligungsbehörde zahlt die Anteile des Freistaates Sachsen und der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises aus. Die Zuwendungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.