§ 3 Abs. 3 DtFrJWStBefrVVerordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk
Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
§ 7 DJubVVerordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Art 2 Abs. 2 DtGrJWAbkVVerordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
Art 20 Abs. 3 SVwHKVorRVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin
Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.