DtFrKultZusArbStiftG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 DtFrKultZusArbStiftG SLStiftungszweckGesetz Nr. 1253 zur Errichtung einer „Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit“ Vom 8. November 1989 § 1§ 3 (1)Die Stiftung hat den Zweck, die kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich zu fördern.(2)Sie kann Träger von Einrichtungen sein, die dem Stiftungszweck dienen. § 1§ 3