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Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 12 und höchstens 15 Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt und abberufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist nach Anhörung des Stiftungsrats zulässig.
Die Landesregierung bestellt nach Anhörung des Stiftungsrats den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über den Haushaltsplan und die Entlastung des Vorstandes.
Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.