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Der Stiftungsrat besteht aus jeweils einem Mitglied der Landesregierungen der an der Stiftung beteiligten Länder. An den Sitzungen des Stiftungsrates können bis zu drei Mitglieder der Bundesregierung beratend teilnehmen. Soweit für Entscheidungen des Stiftungsrates eine erweiterte Zusammensetzung vorgesehen ist, gehören dem Stiftungsrat drei Mitglieder der Bundesregierung mit Stimmrecht an. Vertretung ist zulässig.
An den Sitzungen des Stiftungsrates, auch in seiner erweiterten Zusammensetzung, können die Mitglieder des Vorstandes sowie die oder der Kuratoriumsvorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter beratend teilnehmen.
Den Vorsitz des Stiftungsrates hat die Regierungschefin oder der Regierungschef des Landes inne, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt; sie oder er kann sich durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen. Die Stellvertretung hat das von der Landesregierung des Landes, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz in dem vergangenen Jahr geführt hat, bestellte Mitglied. Sofern diese Länder nicht an der Stiftung beteiligt sind, verlängert sich die Amtszeit der oder des bisherigen Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates um den entsprechenden Zeitraum.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vertreterinnen und Vertreter werden von den jeweiligen Regierungen bestellt.
Der Stiftungsrat berät und entscheidet über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, soweit es sich nicht um die Führung der laufenden Geschäfte handelt.
Der Stiftungsrat berät und entscheidet in seiner erweiterten Zusammensetzung über die Verwirklichung des Stiftungszwecks des § 2 Abs. 2 Nr. 4 im Umfang der dort genannten Liste sowie immer dann, wenn der Bund finanziell beteiligt ist. Der Stiftungsrat in seiner erweiterten Zusammensetzung entscheidet über die Aufstellung des Wirtschaftsplanes.
Der Stiftungsrat in seiner erweiterten Zusammensetzung erlässt eine Geschäftsordnung für die Stiftung.