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Die Stiftung hat das Recht, Beamte zu haben.
Planstellen für Beamte dürfen nur in dem Umfang eingerichtet werden, als sie für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.
Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten. Ihm obliegen die Ernennung und Entlassung der Beamten nach den Beschlüssen des Stiftungsrats.