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Für die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I der Schule zur Mitarbeit im Unterricht und die von ihnen zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die im Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 9. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Regelungen entsprechend. Auf die Anzahl der Leistungsnachweise sind die unter den Nummern 3.3.3 und 3.3.4 des Erlasses getroffenen Regelungen anzuwenden.
Für die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Mitarbeit im Unterricht und zur Erbringung der von ihnen geforderten Leistungsnachweise gelten die Regelungen der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland oder für den beruflichen Bildungsgang die in § 24 genannten besonderen Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg.