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Schülerinnen und Schüler, die frühestens nach dem Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs die Schule verlassen, erwerben auf Antrag den schulischen Teil der Fachhochschulreife unter den Voraussetzungen von Absatz 3. Sie erwerben auf Antrag die Fachhochschulreife, wenn sie die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Absatz 3 erfüllen und den Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nachweisen. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses einer nach Bundes- oder Landesrecht abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Bescheinigung eines einjährigen gelenkten Praktikums. Dem Praktikum steht die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleich, ebenso die Ableistung eines freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres oder eines einjährigen Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstes. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.
Die Anträge nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 kann nur stellen, wer die Schule nach Eintritt in den beruflichen Bildungsgang verlässt, ohne das in § 36 genannte Diplôme erworben zu haben. Soweit der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 3 nicht durch eine Berufsausbildung, durch ein freiwillig abgeleistetes Soziales oder Ökologisches Jahr oder durch die Ableistung des Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstes nachgewiesen wird, kann der Praktikumsbetrieb oder die Praktikumseinrichtung zur Bescheinigung des Praktikums das Formular in Anlage 10 verwenden.
Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird unter den folgenden Voraussetzungen zuerkannt:
Die Schülerin oder der Schüler bringt mindestens 15 Schulhalbjahresergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Klassenstufen 11 und/oder 12 gemäß der Stundentafel in Anlage 1 ein. Es müssen je zwei Schulhalbjahresergebnisse in Deutsch, einer weiteren Sprache, in Mathematik, in einer Naturwissenschaft und in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach eingebracht werden. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei aufeinanderfolgende Schulhalbjahresergebnisse angerechnet werden. Bei einer Wiederholung der Klassenstufen 11 oder 12 sind die bei der Wiederholung erreichten Schulhalbjahresergebnisse maßgebend.
Die gemäß Nummer 1 einzubringenden Schulhalbjahresergebnisse werden gemäß § 40 Absatz 2 in das 15-Punkte-System des § 39 Absatz 2 umgerechnet und gleich gewichtet. Aus den Punktzahlen der einzubringenden Schulhalbjahresergebnisse wird gemäß Anlage 9.11 ein Gesamtergebnis (E) ermittelt, dem gemäß Anlage 9.12 eine Durchschnittsnote (N) zugeordnet wird. Neun der einzubringenden Schulhalbjahresergebnisse müssen mindestens 05 Punkte betragen, wobei das Gesamtergebnis (E) mindestens 95 Punkte sein muss. Schulhalbjahresergebnisse, die 00 Punkte betragen, werden nicht angerechnet.
Schülerinnen und Schüler, die den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 9.9. Das Zeugnis wird von der Schule ausgestellt. Es weist das Gesamtergebnis (E) und eine Durchschnittsnote (N) aus, die gemäß Anlage 9.12 dem Gesamtergebnis (E) zugewiesen wird.
Schülerinnen und Schüler, die den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife gemäß Absatz 1 Satz 2 nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 9.10. Das Zeugnis wird von der Schule ausgestellt. Es weist das Gesamtergebnis (E) und eine Durchschnittsnote (N) aus, die gemäß Anlage 9.12 dem Gesamtergebnis (E) zugewiesen wird. Daneben wird kein Zeugnis nach Anlage 9.9 ausgestellt. Ein vor dem Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife ausgestelltes Zeugnis über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife verbleibt bei der Schülerin oder dem Schüler. Abschnitt VII Leistungsnachweise, Zeugnisse