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Hinsichtlich der Verpflichtung des Schülers/der Schülerin zur Mitarbeit im Unterricht und der von ihm/ihr geforderten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise gelten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die allgemeinen Vorschriften.
In der Einführungsphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung.
Das Erreichen der in den Lehrplänen festgelegten Vorgaben wird in der Hauptphase durch Kursarbeiten überprüft. Neben den Kursarbeiten sind – je nach Fach – zur Lernerfolgskontrolle weitere Leistungen der Schüler/Schülerinnen als Grundlage für die fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung in der Zeugnisnote gemäß § 25 Abs. 1 heranzuziehen. Die Ergebnisse der Kursarbeiten und der anderen Lernerfolgskontrollen sind von der Lehrkraft schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Die Anforderungen in den Leistungsüberprüfungen berücksichtigen das unterschiedliche Anforderungsniveau in einem als L-Kurs beziehungsweise als G-Kurs belegten Fach.
Für die Hauptphase wird die Anzahl der Kursarbeiten, die nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Schulleiters/der Schulleiterin unterschritten werden darf, grundsätzlich wie folgt festgelegt: Die Arbeitszeit für eine Kursarbeit beträgt grundsätzlich in einem L-Kurs zwei bis höchstens fünf Unterrichtsstunden, in einem G-Kurs eine bis höchstens zwei Unterrichtsstunden. Davon abweichende Vorgaben und Regelungen der Schulaufsichtsbehörde insbesondere in den Lehrplänen und den Allgemeinen Prüfungsordnungen sind zu beachten.
In den L-Kursen sind in jedem Halbjahr zwei Kursarbeiten zu schreiben.
In den G-Kursen – ausgenommen im G-Kurs Sport und im Kurs des Seminarfachs – werden in den ersten drei Halbjahren jeweils zwei Kursarbeiten geschrieben; im vierten Halbjahr wird eine Kursarbeit geschrieben. In zweistündig unterrichteten G-Kursen kann in den ersten drei Halbjahren bei unverändertem Anforderungsniveau jeweils eine Kursarbeit durch eine andere Form des Leistungsnachweises, zum Beispiel durch eine fachpraktische Arbeit, ersetzt werden.
Im G-Kurs Sport und im Seminarfach sind Kursarbeiten – in höchstens der oben genannten Anzahl – fakultativ.
Kursarbeiten werden grundsätzlich angekündigt. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall und im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin verzichtet werden, wenn ein solches Vorgehen pädagogisch geboten ist. Die Termine der Kursarbeiten werden den Schülern/Schülerinnen jeweils spätestens sieben Kalendertage zuvor bekannt gegeben. Zu Beginn jedes Halbjahres wird den Schülern/Schülerinnen ein Plan mit der voraussichtlichen Verteilung der Klausuren auf die Unterrichtswochen bekannt gegeben. Die Kursarbeiten sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen; ihre Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An einem Tag darf nur eine Kursarbeit geschrieben werden; im Verlauf einer Woche sollen höchstens drei Kursarbeiten geschrieben werden; Eine angemessene Zeitvorgabe für das Schreiben der Kursarbeiten soll den Schülern/Schülerinnen Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift zu fertigen. Die Kursarbeiten sind so schnell wie möglich zu korrigieren und spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung zurückzugeben; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist vom Schulleiter/von der Schulleiterin um eine Woche verlängert werden. Die Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstäbe müssen erläutert werden. Im Fach Deutsch und in allen Kursarbeiten mit thematischer Aufgabenstellung soll eine schriftliche Begründung der Note gegeben werden; bei unter „befriedigend“ lautenden Noten muss dies geschehen. Bei jeder Kursarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen (Notenspiegel) anzugeben.
Bei der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 3 Punkten des 15-Punkte-Systems gemäß § 25 Abs. 2.
Vor der Rückgabe jeder Kursarbeit sind in der Regel der Schulleitung mindestens drei Schülerarbeiten, die das gesamte Leistungsspektrum abbilden, jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsmaßstab sowie dem Notenspiegel vorzulegen. Die Schulleitung sorgt für angemessene und einheitliche Maßstäbe in der Bewertung der Kursarbeiten.
Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner Schüler/Schülerinnen vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung einer versäumten Kursarbeit anordnen. Die geltenden Bestimmungen zum Verfahren bei Leistungsverweigerung und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt.
Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Hat in der Einführungsphase mehr als ein Drittel beziehungsweise in der Hauptphase mehr als die Hälfte der an der schriftlichen Arbeit beziehungsweise Kursarbeit teilnehmenden Schüler/Schülerinnen kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin nach Anhörung der Fachlehrkraft. Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten des Schülers/der Schülerin berücksichtigt werden.