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Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1 geforderte Untersuchung nicht durchführt,
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1,
entgegen § 13a Absatz 5 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung die dort genannten Gewässerabstände nicht einhält.