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In den nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 wegen Belastung mit Nitrat ausgewiesenen Gebieten gelten neben obligatorischen Anforderungen nach § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung folgende zusätzliche Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 9 der Düngeverordnung:
Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (ausgenommen ist Festmist von Huftieren oder Klauentieren) sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn bei aufzubringenden Mengen bis 750 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr mindestens die von den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinland-Pfalz herausgegebenen Nährstoffgehalte übernommen werden. Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 750 bis zu 2 500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist alle drei Jahre eine Untersuchung dieser Düngemittel auf ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden zu veranlassen. Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 2 500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist jährlich, spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem höchstens ein Viertel der jährlich anfallenden Menge ausgebracht ist, eine Untersuchung nach Satz 2 zu veranlassen. Die Berechnung der aufzubringenden Stickstoffmengen erfolgt anhand der Stickstoff-Ausscheidungen nach Anlage 1 Tabelle 1 in Verbindung mit Anlage 2 Düngeverordnung. Werden verschiedene Düngemittel nach Satz 1 eingesetzt, so bezieht sich die Untersuchungspflicht auf die Stickstoffmenge jedes einzelnen.
Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, sind nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung und § 10 Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen, die
abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
höchstens auf einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff aufweisen und
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.
Unter Anwendung von § 13a Absatz 5 der Düngeverordnung wird von der Ausweisung der eutrophierten Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung abgesehen.