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Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen vollständig außerhalb von Gebieten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 liegen, gilt Folgendes:
Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, sind Betriebe, die von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen.
abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
höchstens auf drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung haben rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.