DuPMedAusbV — InhaltsübersichtAbschnitt 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung DigitalmedienGesetzBundgeltende FassungSachgebietAllgemeines Wirtschaftsrecht§ 38 DuPMedAusbVZeitpunktVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print · Abschnitt 6§ 39 (1)Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.(2)Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.§ 39