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eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,
Namen und Sitz des Vereins,
Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
die Anschrift der Beratungsstelle,
der Name und die Anschrift desder LeitersLeitung der Beratungsstelle,
(weggefallen)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt.
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters“ durch die Angabe „der Leitung“ ersetzt.
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.