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Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.
Wird der Verein im elektronischen Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren elektronischen Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
In Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe „elektronischen“ eingefügt
In Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe „elektronischen“ eingefügt
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.