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Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.
Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 31.08.2026.
Zur geltenden FassungIn Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe „elektronischen“ eingefügt
In Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe „elektronischen“ eingefügt
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.