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Höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Höhere dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft.
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Vorstand der jeweiligen Körperschaft.…
Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, ist dienstvorgesetzte Stelle für…
Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes…
Dienstvorgesetzte Stelle ist die oberste Dienstbehörde und die ihr nachgeordnete Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Ernennung übertragen ist, sowie die…
Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S.…
Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten nachgeordneten Beamtinnen und Beamten gilt die Aufsichtsbehörde. Als höhere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.