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Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten sind die Geschäftsführungen, wenn nicht vorhanden die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der jeweiligen Körperschaft.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten…
Höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für den Bereich Gesundheit und…
Dienstvorgesetzte Stelle ist die oberste Dienstbehörde und die ihr nachgeordnete Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Ernennung übertragen ist, sowie die…
Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, ist dienstvorgesetzte Stelle für…
für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung.
Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) ergibt, sind die Leitungen der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.