Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;
ein Nachweis einer Vereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern, es sei denn, die Prüfung wird lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein;
ein Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004;
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf.
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
Zur Prüfung dürfen von der unteren Jagdbehörde nicht zugelassen werden:
Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben;
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen Bescheid.
Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem Termin beim Landesamt einzureichen.
Dem Antrag auf Zulassung sind entsprechend der Nr. 1 bis 5 Unterlagen beizufügen.
§ 16 Abs. 3, 5, 8, 9 und 11 gelten entsprechend. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zusätzlich zu den Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 9 ein Nachweis über…
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Prüfungsbewerber mindestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes zu…
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.