§ 16 DV-SJG
Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die eine im Saarland durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung in allen Sachgebieten des § 17 Abs. 2 nachweisen.
Der Prüfungsleiter entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Jeder Prüfungsbewerber hat vor der schriftlichen Prüfung eine theoretische und praktische Ausbildung durch Teilnahme an einem von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten privaten Jagdschule eingerichteten Lehrgang nachzuweisen, der 120 Unterrichts- oder Ausbildungsstunden umfasst, die sich auf alle Sachgebiete des § 17 Absatz 2 erstrecken. Soweit die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 17 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Sachgebieten nicht die physische Anwesenheit des Prüfungsbewerbers erfordert, können bis zu 80 der insgesamt 120 Unterrichtsstunden im Wege von Fernunterricht erfolgen; hiervon ausgeschlossen sind der Unterricht in der Waffenhandhabung, im jagdlichen Schießen, in der Fallenjagd sowie die Pflichtveranstaltungen nach § 16 Absatz 4. Zwölf Ausbildungs- oder Unterrichtsstunden am Tag je Prüfungsbewerber dürfen nicht überschritten werden. Eine Unterrichts- oder Ausbildungsstunde dauert 45 Minuten. Stoffpläne und deren Änderungen sind von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes der obersten Jagdbehörde für die einzelnen Sachgebiete vorzulegen. Die oberste Jagdbehörde kann Inhalt oder Umfang der Stoffpläne ändern und Grundsätze des Ausbildungsinhalts festlegen. In den Stoffplänen ist die Fallenjagd ausreichend zu berücksichtigen. Die Stoffpläne, die inhaltlich Grundlage der Prüfung sind, werden von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes den privaten Jagdschulen zur Kenntnis gegeben. Die oberste Jagdbehörde ist berechtigt, zu den Ausbildungslehrgängen Beobachter zu entsenden. Sofern der Unterricht online stattfindet, sind Jagdschulen verpflichtet, der obersten Jagdbehörde die Beobachtung auf diesem Wege zu ermöglichen. Mitglieder der Prüfungsausschüsse können an den Ausbildungslehrgängen ihres Sachgebiets als Zuhörer teilnehmen, soweit der Unterricht nicht online stattfindet.
Weiter ist im Rahmen der Ausbildung zur Jägerprüfung im Saarland erforderlich: Die Benutzung einer Realfilmsequenz auf modernen Schießständen wird bei den genannten Voraussetzungen als gleichwertig anerkannt.
Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd oder einer zu Lehrzwecken gestellten Gesellschaftsjagd (§ 16 des Saarländischen Jagdgesetzes);
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Jagdpraxis, z.B. über Reviereinrichtungen, Biotopgestaltung und Biotoppflege;
Nachweis von zwanzig Schüssen auf einen flüchtigen Überläufer (DJV-Wildscheibe Nr. 5 oder Nr. 6; Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) aus 50 m oder 60 m Entfernung freihändig im jagdlichen Anschlag;
Nachweis von je fünf Schüssen mit Revolver und Pistole.
Die theoretische und praktische Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 4 wird durch eine Bescheinigung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder der privaten Jagdschule (§ 15) nachgewiesen.
Der Prüfungsleiter kann von den Erfordernissen der Absätze 3 und 4 aus wichtigem Grund, die in der Person des Prüfungsbewerbers liegen, Ausnahmen zulassen.
Die Lehrgangsteilnehmer sind durch die Ausbildungsstelle ausreichend gegen Unfall zu versichern. Für sie ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes erhebt für die Teilnahme an Lehrgängen nach Absatz 3 und den jagdpraktischen Tätigkeiten nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 eine Kostenpauschale, die im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Prüfungsbewerber mindestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: Wird dem Bewerber die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 10 versagt oder kann er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Prüfung nicht teilnehmen, so ist ihm auf Antrag die Hälfte der eingezahlten Prüfungsgebühr zu erstatten. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine von dem Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.
ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf;
eine Erklärung, ob und bei welchen Stellen bereits früher ein Antrag auf Zulassung zu einer Jägerprüfung gestellt wurde;
bei Minderjährigen eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, die die genaue Anschrift derselben enthalten muss, sowie eine schriftliche oder elektronische Berechtigungsbescheinigung des Sorgeberechtigten und des Ausbildungsleiters nach § 13 Abs. 8 des Waffengesetzes und soweit erforderlich nach § 27 Abs. 5 des Waffengesetzes;
ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Prüfungsbewerber, bei denen ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt, sind zurückzuweisen. Prüfungsbewerber, bei denen ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt, können zurückgewiesen werden. Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie bis Beginn der schriftlichen Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet haben. Für die Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung von Bewerbern gilt Absatz 2 entsprechend.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung begründen, so kann der Prüfungsleiter dem Prüfungsbewerber die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.