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Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind insbesondere die nachstehenden Behörden und Stellen als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soweit sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein können:
die Dienstleistungsunternehmen Bahn, Post und Telekommunikation,
die Oberfinanzdirektion,
das Wasser- und Schifffahrtsamt,
die Wehrbereichsverwaltung,
das Bundesvermögensamt,
die Luftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf bzw. Münster),
der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,
Landesbetrieb Straßenbau (Köln bzw. Münster),
die untere Jagdbehörde,
die Bezirksplanungsbehörde,
die untere und obere Denkmalbehörde,
das Amt für Agrarordnung,
das Bergamt,
die untere Forstbehörde,
das Staatliche Umweltamt,
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,
der Landschaftsverband,
der Regionalverband Ruhr,
die von der Landschaftsplanung betroffenen Gemeinden sowie die an das Plangebiet angrenzenden Gemeinden und Kreise,
die Landwirtschaftskammer,
die Industrie- und Handelskammer,
die Handwerkskammer,
die Verbände, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie Wasser-, Boden- und Deichverbände,
die rechtlich verselbständigten Träger der Naturparke und bevorzugten Erholungsgebiete,
die Versorgungsunternehmen (Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme) und
die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen:
die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde,
der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und
der Waldbauernverband, der Rheinische Landwirtschafts-Verband und der Westfälische Landwirtschaftsverband.
Abschnitt III Einzelheiten bei Schutzausweisungen
10 weitere Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. Abschnitt IV Kenntlichmachung von Schutzgebieten…
Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 17 durchgeführt werden.
Die Träger öffentlicher Belange gestalten die Regelungen und Verfahren für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie die Einbeziehung von Verbänden und…
natürliche und juristische Personen,
die Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen, soweit sie Verwaltungsfunktionen wahrnehmen, sowie
Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsgebiet, die hier zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern, aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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