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Abschnitt II Einzelheiten der Landschaftsplanung
die Ausnahmen nach § 23 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.
unzerschnittene Räume gemäß § 6.
die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Absatz 2, §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes),
je Landschaftsverband,
Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung.
der Landschaftsverband,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.