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Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen, der Begründung mit dem Umweltbericht, sowie den Erläuterungen. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Entwicklungs- und Festsetzungskarte können auch in einer Karte zusammengefasst werden.
Die Begründung des Landschaftsplans enthält insbesondere eine generelle Zusammenfassung der Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Plangebiet einschließlich der Rechtsgrundlagen sowie den Umweltbericht als integralen Bestandteil der Begründung. Der Umweltbericht fasst die wesentlichen Ergebnisse des Landschaftsplans in einer Beschreibung und Bewertung der positiven erheblichen Umweltauswirkungen zusammen und stellt das Ergebnis der Abwägung nach § 7 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes und das Ergebnis der Prüfung von Alternativen dar.
Die Entwicklungskarte enthält flächendeckend für das Plangebiet die Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit unterschiedlichen Entwicklungszielen nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes. Planungen und sonstige Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften können nachrichtlich übernommen werden, soweit sie für das Verständnis der Entwicklungsziele von Bedeutung sind. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 11 bis 13 des Landesnaturschutzgesetzes getroffenen Festsetzungen und der Bestandteile des Biotopverbundes nach § 35 des Landesnaturschutzgesetzes. In die Festsetzungskarte werden außerdem nachrichtlich die nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotope und die Gebiete nach § 52 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes übernommen; ferner können sonstige nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützte Flächen und Objekte nachrichtlich in die Festsetzungskarte übernommen werden, soweit sie zum Verständnis des Landschaftsplans und für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind.
Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen umfassen
die inhaltliche Bestimmung der Entwicklungsziele nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes,
für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach Absatz 2 nicht eindeutig erkennbar ist, den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote,
die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 12 des Landesnaturschutzgesetzes,
die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 13 des Landesnaturschutzgesetzes und
die Ausnahmen nach § 23 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.
Zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 können zusätzliche Karten oder Bezeichnungen der Flurstücke verwendet werden.
Die Erläuterungen enthalten in knapper Form erforderliche ergänzende Ausführungen und Hinweise zu den einzelnen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.
Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer…
Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der…
Der Landschaftsplan besteht aus einer Karte, einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht)…
Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 8 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes ist Grundlage für den Landschaftsplan.
Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach § 20 Absatz 2 und den…
1Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. 2§ 13 Abs. 1 und § 14 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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