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Krankenhäuser sind gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesie-technische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung als Einrichtung der praktischen Ausbildung zur
Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, und
Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.
Krankenhäuser sind gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur
Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 9 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,
Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 10 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind,
Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 11 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind, und
Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 und 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Geeignetheit von Krankenhäusern und Einrichtungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen…
Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin geeignet, wenn sie auf Antrag der Schule durch die…
weitere Krankenhausabteilungen und -stationen,
Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt. Eine Einrichtung zur…
Einrichtungen nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und…
Die praktische Ausbildung soll in Krankenhäusern mit folgenden Abteilungen stattfinden: Anästhesie, Chirurgie einschließlich Traumatologie und Innere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.