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Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der jeweiligen Fachkräfte steht. Ab dem 1. Juli 2026 liegt ein angemessenes Verhältnis regelmäßig dann vor, wenn das Verhältnis zwischen Auszubildenden und vollzeittätigen Fachkräften mit einschlägigem Berufsabschluss 1 zu 2 beträgt. Dieses Verhältnis muss während der gesamten praktischen Ausbildung gewährleistet sein. Abweichungen von diesem Verhältnis sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen den Erfolg der praktischen Ausbildung nicht gefährden.
Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in dem…
Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen…
Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine…
In den Einrichtungen muss ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften nach § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gewährleistet sein. § 3…
Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes muss bis zum 31. Dezember 2029 das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte zur Zahl der…
Das Verhältnis für die hauptberuflichen Lehrkräfte nach § 3 und § 4 entspricht mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 genehmigte Ausbildungsplätze. Eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.