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Die zuständige Bezirksregierung kann im Einzelfall die Durchführung der praktischen Ausbildung auch in Teilen an weiteren geeigneten Einrichtungen genehmigen. Dies gilt insbesondere, soweit Teile der praktischen Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsaustauschprogrammen stattfinden.
Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass die praktische Ausbildung teilweise auch bei anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen oder…
Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen…
Die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung…
Soweit die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang durch die Ausbildungsbehörde vermittelt werden können, erfolgt die praktische…
Die zuständige Bezirksregierung erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn diese über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung…
die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.