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Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium kann gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe auf Antrag der Hochschule die Ersetzung von Praxiseinsätzen in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule genehmigen.
Die Ersetzung nach Absatz 1 ist im Einzelfall bis zu einem Umfang von 10 Prozent (230 Stunden) zulässig, sofern die Hochschule den Nachweis erbringt, dass
geeignete Räumlichkeiten mit einer entsprechenden sächlichen Ausstattung in ausreichendem Umfang für praktische Lerneinheiten nachgewiesen werden können und
die Ersetzung von Praxiseinheiten durch praktische Lerneinheiten konzeptionell gestaltet wurde; in dem Konzept sind Inhalt und Umfang der jeweils zu erlernenden pflegepraktischen Fertigkeit auszuweisen und die Kompetenzziele zu benennen und in den Nachweis der konzeptuellen Gestaltung sind die pflegefachlichen Qualifikationsanforderungen an das Lehrpersonal einzubringen.
Im Übrigen ist die Ersetzung nach Satz 1 bis zu einem Umfang von 5 Prozent (115 Stunden) zulässig, sofern geeignete Räumlichkeiten mit einer entsprechenden sächlichen Ausstattung in ausreichendem Umfang für praktische Lerneinheiten nachgewiesen werden können.
Die Hochschule legt mit dem Antrag nach Absatz 1 nach der Vorgabe des § 30 Absatz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in einem Konzept dar, dass das Ziel der Praxiseinsätze, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens mit der Einleitung des Akkreditierungsverfahrens einzureichen. Ausnahmen hierzu können in begründeten Einzelfällen durch das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium zugelassen werden.
Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt sie in…
Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. Sie werden auf der Grundlage eines Ausbildungsplans…
Die Hochschule schließt für die Durchführung der Praxiseinsätze einen Kooperationsvertrag in Textform mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des…
Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 7 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans…
den Umfang und die Voraussetzungen einer Ersetzung eines Anteils von Praxiseinsätzen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule durch das für Pflegeberufe…
In den Einrichtungen muss ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften nach § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gewährleistet sein. § 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.