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Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium trifft die Entscheidungen über
die Zulassung von Modellvorhaben nach § 15 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) im Einvernehmen mit dem Bund,
die Zustimmung zur Festlegung der Module nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durch die Hochschulen,
die Zulassung der Ersetzung eines Anteils der Praxiseinsätze nach § 38 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule und
den Abschluss von Vereinbarungen nach § 40 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium für die Entscheidungen nach § 1 des Landesausführungsgesetzes…
Zuständige Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes und…
Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die zuständige…
Das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium ist nach dem Pflegeberufegesetz zuständig für
Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes zu erlassen.
die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von Versorgungsverträgen nach § 109 Absatz 3 Satz 2 SGB V sowie die Genehmigung nach § 110 Absatz 2 Satz 2 SGB…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.