Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag des Kreisabstimmungsausschusses mit Zustimmung des Landesabstimmungsausschusses die Wiederholung der Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken anordnen, wenn in diesen die Abstimmung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung zweifelsfrei festgestellt ist.
Die Anordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums unterliegt im Prüfungsverfahren den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.
Bei der Wiederholung der Abstimmung wird über denselben Antrag und aufgrund derselben Stimmverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.
Aufgrund der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis für den Kreis oder die kreisfreie Stadt neu, wie bei der Hauptabstimmung, ermittelt. IV. Schlussbestimmungen
Bei der zu wiederholenden Abstimmung wird, wenn seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben…
Findet die Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung von Wählerverzeichnissen statt, so ist, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung…
Findet die Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Anlegung von Wählerverzeichnissen statt, so ist, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im…
bei der Wiederholungswahl die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass…
Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse und nach denselben Wahlvorschlägen statt wie die ursprüngliche…
Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.