§ 71 Abs. 1 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Abstimmung ist nur soweit zu wiederholen, wie das nach der Entscheidung im Verfahren nach den §§ 43 oder 44 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und…
§ 16 Abs. 2 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Bei der zu wiederholenden Abstimmung wird, wenn seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben…
§ 70 Abs. 5 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung und ob die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch…
§ 14 Abs. 3 DVO VIVBVEG NRWVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.
§ 52 Nr. 14 VVVG SNVerordnungsermächtigung
die Durchführung von Nachabstimmungen und über die Wiederholung des Volksentscheids,