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Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bereitet die vom Landeswahlausschuss zu treffende Feststellung der Gesamtsumme der gültigen Eintragungen und gegebenenfalls der parallel frei gesammelten gültigen Unterschriften vor. Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss legt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Gesamtergebnis mit ihrer bzw. seiner Stellungnahme zur Rechtswirksamkeit des Volksbegehrens dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Weiterleitung an die Landesregierung vor. III. Volksentscheid
Der Gesamteintragungsleiter prüft die Niederschriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt nach den Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse und der…
Der Landeseintragungsleiter prüft die Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der einzelnen in dem…
Die Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter übermitteln das von den Kreisabstimmungsausschüssen nach Anweisung der Landesabstimmungsleiterin…
Der Landeswahlleiter stellt die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Gesamtabstimmungsergebnis des Landes zusammen und berichtet dem…
1Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung. 2Sie entscheidet unverzüglich, ob das…
Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen und gegebenenfalls gültigen frei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.