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1Der Landeswahlausschuss für die Landtagswahl stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. 2Er ist dabei an die Entscheidung der Gemeinde über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.
1Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung. 2Sie entscheidet unverzüglich, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.
Das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.