§ 5 Abs. 1 DVOGefHundG SNNachweis der Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8 GefHundG besitzt, wer
§ 8 GefHundG SNGesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der…
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO LHundG NRWOrdnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW
Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
§ 6 Abs. 1 LHundG NRWHundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu…
§ 2 Abs. 1 DVOGefHundG SNSachverständige im Hundewesen
die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben.