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Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt. Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales herausgegebene Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.
Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere andere fachlich geeignete Mitglieder angehören.
Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen. Der Antrag muss mindestens enthalten:
Vor- und Familienname des Antragstellers,
das Geburtsdatum des Antragstellers,
die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) des Hauptwohnsitzes des Antragstellers und
Angaben über den Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird.
Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin fest.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt. Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Die Prüfung kann wiederholt werden.
Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, die an einem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.
Nachweise der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.
Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller eine amtliche Bescheinigung auszustellen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ist im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Dem Antrag ist ein Konzept für die Sachkundeprüfung beizufügen.
Der Nachweis der Sachkunde kann in den Fällen des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer…
Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstellung nach Absatz…
Die Verhaltensprüfung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Landeshundegesetzes wird durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt – erforderlichenfalls…
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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