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Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
enthalten.
der schriftlichen Prüfung (§ 25b).
§ 26 Absatz 1a, 2 und 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.