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Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Satz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
§ 25b Absatz 1, 3, 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
enthalten.
Standsicherheit und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.