Gesetze
Gesetz wird geladen …
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
§ 26 Absatz 1a, 2 und 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Brandschutz.
der schriftlichen Prüfung (§ 25b).
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 erfüllen;
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.
zu der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur und den persönlich bearbeiteten Teilen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.