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Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Satz 1 Nummer 2 bis 7.
Das Prüfungsverfahren besteht aus
§ 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
Brandschutz.
zu der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur und den persönlich bearbeiteten Teilen
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung lautet
vor Beginn der schriftlichen Prüfung oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.