Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die §§ 25c und 25d gelten entsprechend. Abweichend von § 25c Absatz 3 trifft die Entscheidungen nach § 25c Absatz 1 und 2 in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement