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Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
Lüftungsanlagen;
CO-Warnanlagen;
Rauchabzugsanlagen;
Druckbelüftungsanlagen;
Feuerlöschanlagen;
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen;
Sicherheitsstromversorgungen.
technische Anlagen und
anlagentechnischer Brandschutz,
Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
§ 26 Absatz 1a, 2 und 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.