§ 25 PPVOVerordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) Vom 26. Januar 20111)
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und…
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DVOSächsBOFachbereiche und Fachrichtungen
Erd- und Grundbau.
§ 19 SV-VO NRWVerordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf dem…
§ 25b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d DVOSächsBOSchriftliche Prüfung
Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
§ 23 Abs. 1 PPVOVerordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) Vom 26. Januar 20111)
Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch…