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Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
§ 25 Absatz 3, §§ 25c und 25d gelten entsprechend.
Erd- und Grundbau.
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.