§ 9 Abs. 1 BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAOAnordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung
Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 75 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen…
§ 14 Abs. 1 BauVorlVOBauvorlagenverordnung (BauVorlVO) Vom 15. Juni 2011
Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung Fliegender Bauten nach § 77 der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer…
§ 20 Abs. 2 NRW-27719Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)
Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
§ 32 Abs. 3 DVOSächsBOTypenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen vom Prüfamt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geprüft werden.
§ 77 Abs. 2 LBOLandesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004*[1][2][3][4][5]
1Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. 2Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer…