§ 14 BauVorlVO
Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung Fliegender Bauten nach § 77 der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7 genannten erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen mit Ausnahme der Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig und wischfest hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet und getrennt nach Ausfertigungen eingeheftet sein. Die Bauzeichnungen müssen den Anforderungen des Satzes 2 entsprechen und darüber hinaus aus Papier auf Gewebeunterlage hergestellt sein. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.
Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 77 Absatz 3 der Landesbauordnung zuständigen oder von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Wenn es die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde in den Genehmigungsverfahren weitere Ausfertigungen der Bauvorlagen verlangen.
§ 1 Absatz 4 und § 1a Absätze 2, 8 und 9 gelten entsprechend.
Dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung nach § 76a der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 genannten erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. § 1 Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 1 und § 1a Absatz 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 und 9 gelten entsprechend.