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Zuständige Behörde für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 des Waffengesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach Satz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes. Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.
Zuständige Behörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 des Waffengesetzes zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Dienststellen.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 56 des Waffengesetzes ist für den Zuständigkeitsbereich des Landes das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Zuständige Behörde für die Prüfung des Führens der Ersatzdokumentation nach §§ 17 bis 20 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), sowie zur Mitteilung einer fortlaufenden Nummer an die nach § 1 zuständigen Behörden für solche Waffen, die der Kennzeichnungspflicht nach § 24 des Waffengesetzes nicht genügen, ist das Landespolizeipräsidium des Saarlandes.
Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 27 Absatz 1 des Waffengesetzes sind
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, wenn auf der Schießstätte mit Schusswaffen des Kalibers 22 (5,6 mm) oder größeren Kalibers geschossen werden soll,
im Übrigen die Ortspolizeibehörden.
Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5 des Waffengesetzes sind die Ortspolizeibehörden.
Zuständige Behörde gemäß § 42c des Waffengesetzes für die Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 Waffengesetz sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 Waffengesetz im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen ist die Vollzugspolizei.