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Die gegenseitige Daten- und Leistungsbereitstellung wird nach Maßgabe des sich aus den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften des Bundes und des Landes ergebenden Saldos ausgeglichen.
Die Weitergabe von Leistungen an Dritte ist unzulässig, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Dritte können Leistungen jeweils nur direkt beim Datengeber, DWD oder dem Land erhalten. In Ausnahmefällen können Leistungen des Datengebers durch den Datenempfänger nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Datengebers an Dritte weitergegeben werden.
Zulässig ist die Weitergabe von allgemeinen DWD-Leistungen, wie Wetterwarnungen und Wetterberatungen des DWD, durch das Hochwassermeldezentrum Saarland in Hochwasser- und Katastrophenfällen sowie entsprechenden Übungen hierzu.
Beide Vereinbarungspartner sind berechtigt, die an den Stationen der Ombrometermessnetze nach § 4 gewonnenen Rohdaten sowie die geprüften Daten zu nutzen und nach den jeweils geltenden Kostenregelungen an Dritte weiterzugeben. Die kommerzielle Nutzung der Daten außerhalb der dienstlichen Aufgabenerfüllung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Datengebers. Bei der Weitergabe der an den Stationen des jeweils anderen Partners gewonnenen Rohdaten und geprüften Ombrometerdaten ist deren kommerzielle Nutzung sowie unbefugte Weitergabe auszuschließen.
Die übrigen empfangenen Leistungen dürfen für die jeweils zu erfüllenden dienstlichen Aufgaben verwendet werden; jede andere Verwendung, insbesondere die kommerzielle Nutzung, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Datengebers.
Werden Leistungen oder daraus abgeleitete Bearbeitungen in Ausarbeitungen, Zeitschriften oder Gutachten veröffentlicht, so ist ein Quellenvermerk anzubringen.