Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hydrometeorologie und Wasserwirtschaft vom 2./30. Juli 2001
Um neuen Anforderungen zu genügen, führen die Vereinbarungspartner nach Bedarf gemeinsame Projekte durch. Die Projekte werden in enger Abstimmung konzipiert und nach gesonderten Vereinbarungen durchgeführt.
§ 10 DWDRahmenVbg SL
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