Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hydrometeorologie und Wasserwirtschaft vom 2./30. Juli 2001
Die Haftung von DWD und Land für die Richtigkeit der jeweils übermittelten Daten und Leistungen beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und auf Vorsatz.
§ 12 DWDRahmenVbg SL
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