§ 45 DWG
Einnahmen
(1)
Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und sonstigen Einnahmen.
(2)
Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.
Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und sonstigen Einnahmen.
Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.